Anders verhält es sich hinsichtlich der Angabe über den Umsatzerlös, zumal diese auf der kaufmännischen Buchführung beruhe und deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 sowie zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2). Da die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der H._____ AG vorgeworfenen Falschangaben lediglich die Zusicherung betreffend die erhebliche, pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung und den zugesicherten Verwendungszweck des Darlehens betreffen, welchen nach der zitierten Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt,