124 IV 9 E. 1) seien sowohl der Zusicherung im Codiv-19- Kreditformular «Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden» als auch jener über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung keine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Wer einen Covid-19-Kredit trotz entsprechender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet habe bzw. von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, mache sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff.