an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Falschbeurkundung vertraglicher Zusicherungen, insbesondere jene über die bestimmungsgemässe Verwendung eines Kredits (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1) seien sowohl der Zusicherung im Codiv-19- Kreditformular «Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden» als auch jener über die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung keine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen.