wirtschaftlich beeinträchtigt sei und er den beantragten Kredit einzig für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens verwenden werde. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts nur dann strafbar, wenn den entsprechenden Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, während die einfache schriftliche Lüge straflos zu bleiben hat (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Wie das Bundesgericht jüngst entschieden hat, drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19- Kreditantragsformular eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur seien. In Anlehnung