Es steht ausser Frage, dass der Covid-19-Kreditantrag als solcher zum Beweis der darin abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist, sowie einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen erkennen lässt, und deshalb sämtliche Merkmale einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1). Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit eben einem solchen für die H.__