2.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Ziff. 2.1.2 hiervor erstellt, dass der Beschuldigte am 30. März 2020 bei der L._____ einen Kreditantrag eingereicht und unter Verwendung falscher Angaben bzw. Zusicherungen die Auszahlung eines Covid-19-Kredits erwirkt hat. 2.2.4. Entgegen der Vorinstanz ist der Tatbestand der Urkundenfälschung gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt: