Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt.