Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst sowohl die Urkundenfälschung im engeren Sinne als auch die Falschbeurkundung. Als Fälschen gilt die Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. einer solchen, deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen hervorgeht (vgl. statt vieler BGE 146 IV 258 E. 1.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftlich Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes