Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass sein Unternehmen eine pandemiebedingte Umsatzeinbusse erleiden werde und es ihm entsprechend am Vorsatz fehle (vgl. Berufung S. 4 f.). 2.2.2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern - 19 -