2.1.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Urkundenfälschung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.1.e) der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Covid-19-Kreditvereinbarung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.8).