Indem er das Geld zudem zumindest teilweise für eigene private Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Geschäftspartners verwendete und damit sich bzw. ihm einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend erfüllt, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der Privatklägerin letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.