Angesichts des ungewissen Fortbestands seines Unternehmens lässt sich der unmittelbare Barbezug des Kredits am Tag der Auszahlung und der Verwendung für eigene Zwecke einzig dahingehend deuten, als dass der Beschuldigte von vornherein nicht die Absicht hatte, den gewährten Kredit an die Bank zurückzuführen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die Bank bzw. die Privatklägerin einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat.