Misswirtschaft vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1), da er bereits im Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, eine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725a OR zu erstatten (bzw. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Angesichts des ungewissen Fortbestands seines Unternehmens lässt sich der unmittelbare Barbezug des Kredits am Tag der Auszahlung und der Verwendung für eigene Zwecke einzig dahingehend deuten, als dass der Beschuldigte von vornherein nicht die Absicht hatte, den gewährten Kredit an die Bank zurückzuführen.