Der Beschuldigte war sich sowohl der Zweckbindung des gewährten Kredits als auch der fehlenden Möglichkeiten der Bank, seine diesbezüglichen Angaben und Absichten, insbesondere auch den Rückzahlungswillen, zu überprüfen, bewusst. Hinzukommt, dass dem Beschuldigten auch der bestehende Negativsaldo und damit die prekäre finanzielle Situation seines Unternehmens bewusst war (UA act. 4.3.10/9; GA act. 244), und er dennoch untätig blieb (vgl. dazu den erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen - 18 -