2.1.5.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6.7) bestehen auch für das Obergericht keine mehr als unwesentlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kreditgebende Bank durch die Angabe falscher Zusicherungen hinsichtlich der Verwendung des Kredits sowie unter Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen täuschte, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sowohl der Zweckbindung des gewährten Kredits als auch der fehlenden Möglichkeiten der Bank, seine diesbezüglichen Angaben und Absichten, insbesondere auch den Rückzahlungswillen, zu überprüfen, bewusst.