als kreditgebende Bank selbst, sondern bei der Privatklägerin eingetreten ist, weil diese als Bürge für den Ausfall der Bank aufkommen musste und auch tatsächlich dafür aufgekommen ist (UA act. 5.1.8/52 und 5.1.8/63), ändert indessen nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten, zumal auch eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt.