Urteil des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2). Da die L._____ den Kredit in Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt hätte, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Dass der Schaden letztlich nicht bei der L._____ als kreditgebende Bank selbst, sondern bei der Privatklägerin eingetreten ist, weil diese als Bürge für den Ausfall der Bank aufkommen musste und auch tatsächlich dafür aufgekommen ist (UA act.