bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung über keine liquiden finanziellen Mittel und war bereits überschuldet (vgl. dazu die zutreffenden und im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldspruch wegen Misswirtschaft, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1) – uneinbringlich war, was einer schadensgleichen Vermögensverminderung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2).