2.1.4.3. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass die L._____ dem Beschuldigten einen Kredit in Höhe von Fr. 125'000.00 ausbezahlte, obwohl der Beschuldigte diesen bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest teilweise für eigene Zwecke verwenden wollte und entsprechend keinen Anspruch darauf hatte. Darüber hinaus fehlte es ihm am Rückzahlungswillen. Die Bank irrte folglich sowohl über die Berechtigung für den Erhalt eines Covid-19-Kredits als auch über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens erheblich höher war. Mit der Auszahlung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der H.___