Nur auf diese Weise war es möglich, dass in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen die vorgesehene Soforthilfe erhalten würden. Die Selbstschutzmöglichkeiten der Banken als Täuschungsopfer waren unter diesen Umständen notwendigerweise beschränkt, weshalb ihnen keine Opfermitverantwortung zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 5.1.4).