Die im Zusammenhang mit der Arglistprüfung dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation und der in diesem Kontext geschaffene Mechanismus zur Vergabe von Covid-19-Krediten wirkt sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Dass die Banken dabei auf die üblicherweise zur Anwendung gelangenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Kreditvergabe verzichteten, war nicht etwa Gründen der Opportunität oder Rentabilität geschuldet, sondern folgte klaren gesetzlichen Regeln. Nur auf diese Weise war es möglich, dass in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen die vorgesehene Soforthilfe erhalten würden.