Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.2. m.w.H.).