Zeit zur Auszahlung der Gelder zumutbar. Insofern fehlt es demnach auch an der Zumutbarkeit entsprechender Nachforschungen, weshalb die vom Beschuldigten begangenen Täuschungen arglistig erfolgten. - 16 - 2.1.4.2.3. Aus denselben Gründen kann der L._____ auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angelastet werden.