Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der damaligen Situation und des zu ihrer Bewältigung geschaffenen Mechanismus stellt im Rahmen der Covid-19-Kredite selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täuschung dar, unabhängig vom möglichen Bestand eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Bank (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten über die intendierte Verwendung des Kredits sowie über seinen Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit war für die L._____ unter den gegebenen Umständen weder gesetzlich verlangt noch angesichts der Fülle der zu erwartenden und teilweise eingegangenen Anträge sowie der verfügbaren