Eine weitergehende, über die Vollständigkeit und formelle Korrektheit des Kreditantrags hinausgehende Überprüfung durch die Banken war weder vorgeschrieben noch vorgesehen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der damaligen Situation und des zu ihrer Bewältigung geschaffenen Mechanismus stellt im Rahmen der Covid-19-Kredite selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täuschung dar, unabhängig vom möglichen Bestand eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Bank (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4).