https://covid19. easygov.swiss unter Covid-19/Ergänzende Informationen). Unter diesen Umständen waren die Banken folglich gehalten, von den üblicherweise zur Anwendung zu gelangenden Sicherheitsvorkehrungen bei der Kreditvergabe Abstand zu nehmen und die Covid-19-Kredite einzig auf der Grundlage der vom Antragssteller vorgelegten Informationen zu gewähren (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3). Eine weitergehende, über die Vollständigkeit und formelle Korrektheit des Kreditantrags hinausgehende Überprüfung durch die Banken war weder vorgeschrieben noch vorgesehen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4).