Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5). Darüber hinaus bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer die Bank an den Angaben des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Einerseits hat der Beschuldigte deren Korrektheit unter Hinweis auf die Straffolgen und damit im Wissen um die Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens unterschriftlich bestätigt. Andererseits lassen sich - 15 -