Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, intendierte der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung, den beantragten Kredit zumindest teilweise nicht seiner Zusicherung entsprechend für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der H._____ AG einzusetzen. Auch von einem Rückzahlungswillen ist nicht auszugehen (vgl. oben). Sowohl bei der Täuschung hinsichtlich des Verwendungszwecks als auch hinsichtlich des Rückzahlungswillens handelt es sich um eine innere Tatsache, welche für die L._____ wesensgemäss nicht direkt überprüfbar war (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5).