2.1.4.2.2. Der Beschuldigte hat die L._____ mit wahrheitswidrigen Angaben im Kreditantrag über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Covid-19-Kredits, insbesondere über den Verwendungszweck sowie seinen Rückzahlungswillen, getäuscht (vgl. dazu oben). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6.5) ist diese Täuschung auch für das Obergericht im Ergebnis als arglistig zu qualifizieren.