Bei einem zweckgebundenen Darlehen ist eine arglistige Täuschung sodann hinsichtlich der vertraglich vereinbarten werthaltigen oder risikoarmen Verwendung der Gelder möglich. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über einen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar.