Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Falschangaben ist das Arglistkriterium erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen wird (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 169 E. 5.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). - 14 -