2.1.4.2. 2.1.4.2.1. Der Betrugstatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist unter anderem vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.