und auf einer Selbsteinschätzung des Antragsstellers beruhe. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung sei nur dann auszugehen, wenn sich die entsprechende Behauptung als klar falsch erweise und das um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmen wirtschaftlich von der Covid-19- Pandemie offensichtlich nicht betroffen war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6 und 1.10.1).