Dass der Beschuldigte einen Plan gehabt haben will, wie er den Kredit zurückbezahlen wird (UA act. 4.3.10/7), erscheint unter diesen Umständen höchst unglaubhaft und es erstaunt deshalb auch nicht, weshalb er den Plan weder verschriftlicht hat, noch genauer ausführen kann (UA act. 4.3.10/13). Gesamthaft betrachtet war der Beschuldigte folglich weder zur Rückzahlung fähig noch gewillt, weshalb er die L._____ auch dahingehend getäuscht hat.