2.1.4.1.5. Unter den vorstehend umschriebenen Umständen kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden. Einerseits bot bereits die finanzielle Situation der H._____ AG im Zeitpunkt der Antragsstellung dermassen wenig Gewähr für eine Amortisierung des Darlehens, dass es dem Beschuldigten offensichtlich an der Rückzahlungsfähigkeit fehlte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, hatte die H._____ AG den ihr von der L._____ gewährten Kreditrahmen im Tatzeitpunkt beinahe ausgeschöpft und waren Betreibungen in Höhe von fast Fr. 100'000.00 gegen sie registriert.