Diesbezüglich bestehen aufgrund der Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er dem Beschuldigten sogar eine falsche Baustelle gezeigt habe, um die gekauften Scheinrechnungen legitim erscheinen zu lassen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), begründete Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich davon gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass es sich dabei nicht um geschäftlich begründeten Aufwand gehandelt hat. Entsprechend kann ihm diesbezüglich die Absicht einer zweckwidrigen Verwendung weder im Zeitpunkt der Antragsstellung, noch jenem der Überweisung unterstellt werden.