Ob der Beschuldigte dies bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, ist als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich, sondern einzig gestützt auf Indizien ergründbar (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend lassen jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte einen beträchtlichen Teil des Kredits innerhalb von nur einer Woche vom Geschäftskonto der H._____ AG für noch nicht einmal verfallene Lohnzahlungen sowie angebliche Materialkosten abgehoben hat, ohne dafür Quittungen oder - 12 -