Gestützt auf das Vorstehende ist für das Obergericht zusammenfassend erstellt, dass die Kreditmittel entgegen der im Kreditantrag abgegebenen Zusicherung nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der H._____ AG, sondern für private Zwecke verwendet wurden. Ob der Beschuldigte dies bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, ist als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich, sondern einzig gestützt auf Indizien ergründbar (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3).