Auch F._____ hat diese Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung selbst bestätigt, indem er aussagte, die Rechnungen seien «gekauft gewesen» und er habe das Geld gebraucht, um sich seine Spielsucht zu finanzieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich sowohl F._____, als auch O._____ wahrheitswidrig derart selbst belasten sollten, weshalb es als erstellt zu gelten hat, dass der auf das Geschäftskonto der N._____ GmbH überwiesene Betrag an F._____ zurückgeflossen und für private Zwecke verwendet worden ist.