GmbH, hat anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Juni 2021 ausgesagt, er habe mit der H._____ GmbH keine Geschäftsbeziehung unterhalten und dieser deshalb auch keine Rechnungen gestellt. Die Überweisung sei allein deshalb erfolgt, weil F._____ ihn darum gebeten habe, das Geld im Anschluss in bar zu beziehen und ihm gegen eine Zahlung von Fr. 2'000.00-Fr. 3'000.00 auszuhändigen (act. 4.7.1/3-6; 4.8.1/7). Auch F._____ hat diese Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung selbst bestätigt, indem er aussagte, die Rechnungen seien «gekauft gewesen» und er habe das Geld gebraucht, um sich seine Spielsucht zu finanzieren.