Hinsichtlich der Zahlung an die N._____ GmbH in Höhe von Fr. 52'000.00 ist für das Obergericht zwar ebenfalls erstellt, dass auch dieses Geld letztlich trotz der beim Beschuldigten aufgefundenen Rechnungen (UA act. 5.9.1/21 ff.) nicht für geschäftlich begründeten Aufwand verwendet worden, sondern in Tat und Wahrheit an F._____ zurückgeflossen ist und für private Zwecke verwendet wurde. O._____, der Geschäftsführer der N._____ GmbH, hat anlässlich seiner delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Juni 2021 ausgesagt, er habe mit der H._____ GmbH keine Geschäftsbeziehung unterhalten und dieser deshalb auch keine Rechnungen gestellt.