Stattdessen bleibt er nicht nur diesbezüglich eine Antwort schuldig, sondern auch, weshalb dazu zwingend ein Barbezug notwendig gewesen war. Wiederum leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte einen erheblichen Betrag vom Firmenkonto ohne nachträglich eruierbaren Grund bezieht, während dringendere Schulden unbezahlt bleiben (vgl. betreffend Betreibungsregisterauszug oben). Entsprechend ist auch hinsichtlich dieses Betrags davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn für persönliche Zwecke verwendete.