vorhanden, ohne dass für seine konkrete Verwendung Belege existieren würden. Angesichts des nicht unbedeutenden Betrags – insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft – wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er zumindest ansatzweise begründen könnte, wofür er das Geld nach dem Bezug ausgegeben hat. Stattdessen bleibt er nicht nur diesbezüglich eine Antwort schuldig, sondern auch, weshalb dazu zwingend ein Barbezug notwendig gewesen war.