Der Beschuldigte verstiess damit nicht nur explizit gegen eine im Kreditantrag abgegebene Zusicherung, vielmehr stellten die entsprechenden Lohnzahlungen zu diesem Zeitpunkt auch keinen geschäftlich begründeten Aufwand dar, wobei die H._____ AG weitaus dringendere Verbindlichkeiten zu erfüllen gehabt hätte (vgl. dazu den Betreibungsregisterauszug in UA act. 5.2.5.2/1, nach welchem sich bis Ende März 2020 bereits Betreibungen in Höhe von fast Fr. 100'000.00 angesammelt hatten). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich ohne den Kredit der L._____ keinen Lohn ausbezahlt hätte bzw. dazu nicht in der Lage gewesen wäre.