Dennoch bezog er nicht nur für beide den März-Lohn, sondern darüber hinaus sogar die Löhne bis und mit Juli 2020. Letztere waren noch nicht einmal fällig und sind daher mit der Vorinstanz als Aktivdarlehen zu qualifizieren, was dem Beschuldigten gemäss Kreditantragsformular ausdrücklich untersagt war (vgl. UA act. 5.1.8/53). Der Beschuldigte verstiess damit nicht nur explizit gegen eine im Kreditantrag abgegebene Zusicherung, vielmehr stellten die entsprechenden Lohnzahlungen zu diesem Zeitpunkt auch keinen geschäftlich begründeten Aufwand dar, wobei die H._____ AG weitaus dringendere Verbindlichkeiten zu erfüllen gehabt hätte (vgl. dazu den Betreibungsregisterauszug in UA act.