__ AG ist jedoch insofern zu differenzieren, als dass das einzige Geschäftskonto bei der L._____ bis zur Auszahlung des Notkredits einen Negativsaldo auswies und das von der Bank gewährte Kontokorrent fast ausgeschöpft war (vgl. UA act. 5.1.8/164). Entsprechend hätte der Beschuldigte weder sich, noch seinem Geschäftspartner zu diesem Zeitpunkt – wäre ihm der Kredit nicht gewährt worden – für den Monat März Lohn ausbezahlen können. Dennoch bezog er nicht nur für beide den März-Lohn, sondern darüber hinaus sogar die Löhne bis und mit Juli 2020.