Der Beschuldigte hat zugegeben, rund Fr. 50'000.00 als Lohn für sich und seinen Geschäftspartner bezogen und davon unter anderem private Rechnungen bezahlt zu haben (UA act. 4.3.10/12; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Auszahlung von Löhnen aus einem Covid-19-Kredit ist zwar selbst für Mitglieder der Geschäftsführung nicht gemeinhin unzulässig. Mit Blick auf die Situation des Beschuldigten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____ AG ist jedoch insofern zu differenzieren, als dass das einzige Geschäftskonto bei der L._____ bis zur Auszahlung des Notkredits einen Negativsaldo auswies und das von der Bank gewährte Kontokorrent fast ausgeschöpft war (vgl. UA act.