6. April 2020 tätigte er weitere Barbezüge in Höhe von Fr. 4'900.00 und Fr. 5'000.00 als Lohn für sich und F._____ für Juli 2020, sowie Fr. 20'000.00 für Materialbezüge. Sämtliche bezogenen Beträge sind nicht mehr vorhanden (UA act. 4.3.6/13). Quittungen oder Lohnabrechnungen, welche die Verwendung des abgehobenen Bargelds belegen würden, existieren nicht, obwohl der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H._____ AG zur entsprechenden Dokumentation gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung, vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2).