2.1.4.1.2. Im Zusammenhang mit dem Kreditantrag für die H._____ wird dem Beschuldigten insofern eine Täuschung vorgeworfen, als dass er auf dem entsprechenden Formular wahrheitswidrig bestätigt habe, dass sein Unternehmen einerseits durch die Pandemie im wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt sei, andererseits dass er die auszuzahlenden Gelder ausschliesslich für dessen laufende Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass der Beschuldigte die L._____ über seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.6).