Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betrugs, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden als im Vertrag vorgesehen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen).